Satzung

LANDESVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN e.V.

Satzung

- Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen -
Bund ehrenamtlicher Richterinnen und Richter - Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

§1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandszugehörigkeit)

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen - Bund ehrenamtlicher Richterinnen und Richter - Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.”.
  2. Der Sitz des Vereins ist Dortmund. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V.

§ 2 (Zweck)

  1. Der Verein verfolgt den Zweck,
  • den Gedanken der Partizipation von Laien an der Rechtsprechung zu verbreiten,
  • die Laienbeteiligung an der Rechtsprechung zu stärken und auszuweiten,
  • die Laienrichter auf die Wahrnehmung ihres Amtes vorzubereiten und in der Ausübung zu unterstützen.
  1. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.
  2. DerVereinsorgtdurchMaßnahmenderErwachsenenbildung(Tagesveranstaltungen, Seminare und Veröffentlichungen etc.) für die Förderung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung und die Fort- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern aller Gerichtsbarkeiten und unterstützt Träger der Erwachsenenbildung bei ähnlichen Vorhaben.
  3. In der Rechtspolitik vertritt der Verein die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in allen materiellen und verfahrensrechtlichen Fragen sowie in allen Fragen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens (z.B. im Arbeits- und Dienstrecht, Opferschutz).

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  6. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 (Mitgliedschaft, Datenschutz)

  1. Die Mitgliedschaft können aktive und ehemalige ehrenamtliche Richterinnen und Richter aller Gerichtsbarkeiten sowie Personen erwerben, die den Zweck des Vereins unterstützen.
  2. Juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben. Sie üben die Mitgliedsrechte durch eine bevollmächtigte Person aus.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Schriftform.
  4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand.
  5. Stimmt der Gesamtvorstand einer Aufnahme nicht zu, so entscheidet auf schriftlichen Antrag der betroffenen Person die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über das Aufnahmebegehren.
  1. Mit dem Aufnahmeantrag werden die personenbezogenen Daten Name, Anschrift, Telekommunikationsdaten und Bankverbindung erhoben. Der Antragsteller erklärt sich einverstanden, dass die Daten für die Dauer seiner Mitgliedschaft elektronisch gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Die Angaben des Geburtsdatums und zu Art und Ort des richterlichen Ehrenamtes erfolgen freiwillig und sind im Aufnahmeantrag als freiwillige Angaben gekennzeichnet.

Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet, insbesondere die Mitgliederverwaltung, sowie für die Erfüllung der satzungsmäßigen Rechte der Mitglieder (z. B. Versand der Mitgliederzeitschrift „Richter ohne Robe“, Durchführung von Fortbildungs- und sonstigen Veranstaltungen). Eine Übermittlung der Daten an Dritte ist nur zulässig, soweit sie im Rahmen eines Auftragsverhältnisses der Erfüllung von Mitgliedsrechten dient (Verlag, Druckerei, Kooperationspartner bei Fortbildungen usw.).

§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
  2. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres zum Jahresende erklärt werden.
  3. Der Gesamtvorstand kann ein Mitglied wegen eines das Ansehen oder die Ziele des Vereins grob schädigenden Verhaltens von der Mitgliedschaft ausschließen. Darüber ist die nächste Mitgliederversammlung zu informieren.
  4. Mitglieder, die gemäß Absatz 3 vom Gesamtvorstand ausgeschlossen wurden, haben das Recht, auf schriftlichen Antrag diesen Beschluss von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über die Maßnahme.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Gesamtvorstand feststellt, dass das Mitglied trotz Mahnung mit seinem Jahresbeitrag mehr als sechs Monate in Verzug ist. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von der Zahlung der rückständigen Beiträge.

§ 6 (Beitrag)

  1. Der Jahresbeitrag ist innerhalb des 1. Quartals des Geschäftsjahres unbar im Voraus zu entrichten.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 (Gliederungen)

  1. Auf der Ebene der Landgerichtsbezirke können Regionalgruppen gebildet werden. Diese haben die Aufgabe, den Laienrichtern die Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch und zur Fort- und Weiterbildung zu geben.
  2. Der Gesamtvorstand setzt in den Regionalgruppen Ansprechpersonen ein. Diese haben die Aufgabe, im Landgerichtsbezirk Zusammenkünfte und Weiterbildungsveranstaltungen zu organisieren, den Kontakt zum Gesamtvorstand zu halten, die Mitgliederstruktur zu verbessern und die Beschlüsse und Stellungnahmen des Vereins zu verbreiten.
  3. Der Gesamtvorstand hat die Arbeit der Regionalgruppen zu unterstützen. Er kann die Ansprechpersonen zu Vorstandssitzungen einladen.

§ 8 (Organe)

      Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Gesamtvorstand
  3. der geschäftsführende Vorstand

§ 9 (Mitgliederversammlung)

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre stattfinden.Ort und Zeit werden einen Monat vorher auf der Website bekannt gegeben.
  2. Der Gesamtvorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Versammlung durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.DergeschäftsführendeVorstand lädt schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der Anträge mit einer Frist von vier Wochen ein. Das Nähere regelt eine vom Gesamtvorstand zu erlassende Geschäftsordnung.
  3. Anträge müssen zwei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingehen (Datum des Poststempels). Initiativanträge können gestellt werden, wenn sie durch ein aktuelles Geschehen nach der Antragsfrist veranlasst sind. Die beschlossenen Anträge sind zu veröffentlichen.
  4. Antragsberechtigt sind der Gesamtvorstand und jedes Mitglied nach § 4 Absatz 1.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Gesamtvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 10 % der Mitglieder statt. Der Antrag muss begründet sein, eine Tagesordnung und einen Beschlussvorschlag enthalten. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat binnen drei Monaten nach Eingang eines zulässigen Antrages stattzufinden.
  6. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Vereinsarbeit, beschließt über Anträge, wählt den Gesamtvorstand und die Revisoren und nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Gesamtvorstandes.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der protokollierenden Person und dem / der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 10 (Gesamtvorstand)

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
  • dem / der Vorsitzenden
  • dem Schriftführer / der Schriftführerin
  • dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
  • bis zu sieben Beisitzern/Beisitzerinnen, die ihre Geschäftsbereiche nach einem vom Gesamtvorstand zu beschließenden Geschäftsverteilungsplan bearbeiten.
  1. Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
  2. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden von dem / der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die auch den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt.
  3. Der Gesamtvorstand kann Stellung nehmen zu Gesetzesvorhaben, die die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffen, Presseerklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen, die die Arbeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter verbessern und die Stellung des Laienrichtertums stärken.
  4. Der Gesamtvorstand hält Kontakt mit dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und der Länder, in denen Mitglieder betreut werden, den Rechtsausschüssen der Landtage, den Parteien, den Trägern der Erwachsenenbildung, den Organisationen, die ehrenamtliche Richterinnen und Richter vorschlagen, und den Berufsvereinigungen der Berufsrichter.
  5. Vor den Mitgliederversammlungen kann der Gesamtvorstand zu einzelnen Anträgen Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind mit den Anträgen zu veröffentlichen.

§ 11 (Geschäftsführender Vorstand)

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem Schriftführer / der Schriftführerin und dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin. Er bildet den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
  2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  3. Für Rechtsgeschäfte bis zu 500,-- Euro im Einzelfall sind der / die Vorsitzende oder der Schatzmeister / die Schatzmeisterin alleinvertretungsberechtigt.

§ 12 (Besondere Vertreter)

     (1) Der Gesamtvorstand kann einen hauptamtlichen Mitarbeiter bzw. eine hauptamtliche Mitarbeiterin mit der Geschäftsführung beauftragen.

§ 13 (Geschäftsprüfung)

  1. Die Mitgliederversammlung wählt drei Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören. Die Revisoren müssen Mitglieder sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Revisoren prüfen jährlich den Jahresabschluss, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- und Buchführung sowie die Verwendung der Finanzen. Die Revisoren berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 14 (Satzungsänderung)

  1. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlossen.
  2. Satzungsänderungen können nur als ordentliche Anträge innerhalb der Frist des § 9 Absatz 3 dieser Satzung gestellt werden.
  3. Der Gesamtvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen insoweit vorzunehmen, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Eintragungsfähigkeit oder die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
  4. Änderungen sind auf der Website des Verbandes zu veröffentlichen.

§ 15 (Auflösung des Vereins)

  1. Die Mitgliederversammlung muss mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins” einberufen werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 90 % der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 13.11.2021 Eintragung der geänderten Satzung beim Amtsgericht Dortmund unter VR 3876 beantragt.