Diese in § 35 GVG genannten Gründe dürfen nicht ausgedehnt werden. Das ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Ablehnung des Schöffenamtes aus Gewissensgründen ist ebenso unzulässig wie die Behauptung, man fühle sich den Anforderungen des Amtes nicht gewachsen. Da das Gebot des gesetzlichen Richters nur für die gewählten Schöffen gilt, können aber in der Phase der Wahlvorbereitungen im Gesetz nicht genannte Ablehnungsgründe noch berücksichtigt werden.
Gleichgültig, ob eine vorgeschlagene Person einen gesetzlichen Grund vorschiebt, der in Wahrheit nicht besteht, oder ob er schlicht sagt, dass er unwillig sei oder sich unfähig fühle, das Amt auszuüben, sollten die Kommunen darauf verzichten, eine solche Person in das Amt zu zwingen.