Nicht nur auf die Schöffen, auch auf deren Arbeitsstellen kommen mit der Wahl Pflichten und Belastungen zu. Die nachfolgenden Hinweise sollen Missverständnisse vermeiden helfen.
Nach § 31 Satz 1 GVG ist das Amt des Schöffen ein Ehrenamt. Das bedeutet die Verpflichtung, das Amt anzunehmen und auszuüben. Wer gewählt ist, darf das Amt nur aus den im Gesetz genannten Gründen ablehnen. Der für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber wichtigste Fall ist der, dass die Ausübung des Amtes für den Schöffen oder einen Dritten (den Arbeitgeber bzw. dessen Unternehmen) wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. Denkbar ist dies vor allem in Kleinunternehmen des Handwerks oder des Dienstleistungsgewerbes.
Der Bewerber für das Schöffenamt muss nicht die Erlaubnis seines Arbeitgebers oder Dienstherrn einholen. Entsprechende Ansinnen, von denen man immer wieder hört, sind rechtswidrig. Das Verbot eines brandenburgischen Amtsdirektors an einen Mitarbeiter, sich für die Vorschlagsliste seiner Gemeinde zu bewerben, berührt das verfassungsmäßige Recht eines jeden Bürgers auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.
Nach § 45 Abs. 1 a DRiG darf niemand in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als Schöffe beschränkt oder deswegen benachteiligt werden. Schöffen sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Die Landesverfassung Brandenburg schließt für die Dauer der Amtszeit jede Kündigung aus, es sei denn, dass Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Unerheblich ist, ob sich der Arbeitnehmer für das Amt beworben hat oder vorgeschlagen wurde.
Aus dem Benachteiligungsverbot des § 45 Abs. 1 a DRiG ergibt sich, dass es untersagt ist, Schöffen aufzufordern, die beim Gericht verbrachte Zeit nachzuarbeiten, für die Sitzungstage Erholungsurlaub zu nehmen oder sie in der Entlohnung zu benachteiligen (z.B. indem bei Prämienzahlungen die Gerichtstage als Fehltage angerechnet werden). Auch sonstige Benachteiligungen sind untersagt, etwa sie bei Beförderungen oder Höhergruppierungen wegen häufiger Abwesenheit infolge der ehrenamtlichen Richtertätigkeit zu übergehen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist es unzulässig, den Schöffen zu veranlassen, den Dienst mit einem arbeitsfreien Tag zu tauschen, wenn der Schöffendienst auf einen Arbeitstag fällt.
Bei gleitender Arbeitszeit in einem Betrieb hält es die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts für zulässig, nur die Kernzeit als entschuldigt auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben und dem Schöffen zuzumuten, die in die Gleitzeit fallende Abwesenheit nachzuarbeiten. Entgegen dem Gesetz (§ 45 Abs. 1 a DRiG) nimmt diese Rechtsprechung in Kauf, dass dadurch Schöffen zu Doppelarbeit herangezogen werden im Vergleich zu Mitarbeitern, die keinen ehrenamtlichen Richterdienst leisten.
Die Pflicht zur Ausübung des Amtes kann für den Hauptschöffen an einem Sitzungstag entfallen, wenn eine der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 GVG vorliegt, d.h. der Schöffe am Erscheinen gehindert oder seine Sitzungsteilnahme nicht zumutbar ist. „Gehindert“ ist ein Schöffe insbesondere dann, wenn er körperlich verhindert ist, bei Gericht zu erscheinen (Krankheit, Unfall usw.). Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass nicht jede Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung auch bedeutet, dass der Schöffendienst unmöglich ist. Auch mit einer Sehnenscheidenentzündung kann eine Stenotypistin den Schöffendienst versehen. Im Betrieb kann eine Situation auftreten, dass ein bestimmter Arbeitnehmer für eine Handlung unverzichtbar ist und bei seiner Abwesenheit größerer Schaden entstehen könnte. Die Unzumutbarkeit ist daher auch aus dem Blickwinkel des Arbeitgebers zu betrachten. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Gerichts.
Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie erhalten aber nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Entschädigung für Nachteile, die durch ihre Heranziehung entstanden sind, also für Verdienstausfall, jedoch nur bis zu 29,- €/Std. (brutto) für maximal 10 Stunden pro Sitzungstag. Der Stundensatz kann sich in sehr lange dauernden Verfahren erhöhen; Zeitversäumnis in Höhe von 7,- €/Std.; Nachteile bei der Haushaltsführung, wenn der Schöffe nicht berufstätig ist und einen Haushalt für mindestens zwei Personen führt, in Höhe von 17,- €/Std.; Teilzeitarbeit, d.h. Verdienstausfall für entgangenen Verdienst während der Arbeitszeit und Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung während der „Freizeit“; Fahrtkosten; die Abwesenheit von Zuhause oder der Arbeitsstelle, wenn es sich um einen auswärtigen Schöffen handelt und die Sitzung eine bestimmte Dauer überschreitet; Kosten, die durch eine Vertretung oder eine Begleitperson entstehen; besonderen Aufwand.
Der Verdienstausfall, der von der Gerichtskasse erstattet wird, ist – da er nach dem Brutto-Prinzip sowohl die Lohn- bzw. Einkommensteuer als auch die auf diesen Teil des Einkommens entfallenden Sozialabgaben enthält – wie das normale Einkommen zu versteuern. Die Sozialabgaben sind an die einzugsberechtigte Krankenkasse zu entrichten. Da der Schöffe kaum in der Lage sein wird, die entsprechenden Berechnungen vorzunehmen, kann er seinen Erstattungsanspruch gegenüber der Gerichtskasse an seinen Arbeitgeber abtreten. Dieser führt Steuern und Sozialabgaben dann an die zuständigen Stellen ab. Dazu bedarf es allerdings der Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber.
Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer kann bei seinem Arbeitgeber beantragen, dass der Beitrag zur Rentenversicherung bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze nach dem Arbeitsentgelt berechnet wird, das er ohne die Schöffentätigkeit erzielt hätte. Der Antrag kann nur für künftige Zahlungen gestellt werden. Der Arbeitgeber ist an diesen Antrag gebunden und führt dann den vollen Beitrag ab. Er behält jedoch den normalerweise von ihm zu tragenden Arbeitgeberanteil, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt ohne ehrenamtliche Tätigkeit und dem Arbeitsentgelt mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit entfällt, vom Lohn bzw. Gehalt des Versicherten ein.