Schöffen NRW

LANDESVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN e.V.

Inhaltsverzeichnis

Unter einer Schöffin / einem Schöffen versteht man eine/einen ehrenamtliche/n Richter/in in der Strafgerichtsbarkeit, die/der, regelmäßig ohne über eine juristische Ausbildung zu verfügen, während der Hauptverhandlung ein Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie ein/e Berufsrichter/in bekleidet. Gemeinsam mit den Berufsrichterinnen/Berufsrichtern entscheiden Schöffinnen und Schöffen insbesondere über die Schuld (also ob die angeklagte Tat nachgewiesen werden kann) und ggf. über die Strafe der Angeklagten/des Angeklagten. Die Beteiligung von ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern in der Strafjustiz ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates. Sie soll das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Strafjustiz stärken. Die Schöffinnen und Schöffen bilden in dieser Weise ein Bindeglied zwischen dem Staat und den Bürgerinnen und Bürgern. Dementsprechend erfüllen sie eine verantwortungsvolle Aufgabe.

Voraussetzungen für das Schöffenamt

Zur Schöffin/zum Schöffen können nur deutsche Staatsangehörige gewählt werden. Eine zweite Staatsangehörigkeit ist unschädlich. Gewählte Personen sind zur Übernahme des Amtes verpflichtet.

Gewählt werden kann jede Person, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von der Wahl ausgeschlossen ist.

Unfähig zur Übernahme des Amtes ist,

  • wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist;
  • ferner Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Ungeeignet zur Übernahme des Amtes sind,

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  • Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;
  • die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  • Verbeamtete Personen, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  • Richter/innen und Beamte/Beamtinnen der Staatsanwaltschaft, Notarinnen/Notare und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte;
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugs-beamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer/innen;
  • Religionsdiener/innen und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

Die folgenden Personen können im Falle ihrer Berufung/Wahl das Schöffenamt ablehnen:

  • Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;
  • Personen, die in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter/innen in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert, Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung einer Schöffin / eines Schöffen an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter/innen in einer anderen Gerichtsbarkeit tätig sind;
  • Arztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Gesundheits-und Krankenpfleger/innen und Geburtshelfer/innen; Apothekenleiter/innen die keinen weiteren Apotheker/innen beschäftigen;
  • Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
  • Personen die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

Vorgenannte Ablehnungsgründe finden nur dann Berücksichtigung, wenn die Schöffinnen/Schöffen diese innerhalb einer Woche, nachdem sie von ihrer Einberufung in Kenntnis gesetzt worden sind, dem Gericht gegenüber geltend machen; sind die Ablehnungsgründe erst später entstanden oder den Schöffinnen/Schöffen bekannt geworden, so ist die Frist von einer Woche erst von diesem Zeitpunkt an zu berechnen. Über die Entbindung von dem Schöffenamt entscheidet dann das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

Verfahren bei Auswahl der Schöffinnen/Schöffen

Schöffinnen und Schöffen werden nach dem Gerichtsverfassungsgesetz alle fünf Jahre gewählt. Dabei stellt jede Gemeinde zunächst eine Vorschlagsliste auf. Bei der Aufstellung dieser Vorschlagslisten verfahren die Gemeinden – da zwingende Regelungen nicht existieren – unterschiedlich. Oft werden für das Schöffenamt geeignete Personen vom Gemeinderat, von den Gewerkschaften, von den Kirchen oder von sonstigen Organisationen benannt. Über die Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste entscheidet der Gemeinderat, der darauf zu achten hat, dass in der Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. In die Vorschlagsliste aufgenommen ist nur, wer mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten hat, die aber mindestens die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates darstellen muss.

Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste wird sodann in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Jeder hat dann die Möglichkeit, innerhalb einer weiteren Woche Einspruch zu erheben, wenn in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen worden sind, die nicht aufgenommen werden durften oder sollten. Nach Ablauf der Einspruchsfrist übersendet die Gemeinde die Vorschlagsliste und die etwa eingelegten Einsprüche an das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört.

Bei dem Amtsgericht tritt nunmehr ein Schöffenwahlausschuss zusammen, dem neben einer Amtsrichterin oder einem Amtsrichter als Vorsitzendender/Vorsitzendem und einer Verwaltungsbeamtin oder einem Verwaltungsbeamten sieben kommunale Vertrauenspersonen angehören. Der Ausschuss entscheidet zunächst über etwaige Einsprüche gegen von der Gemeinde vorgeschlagene Kandidatinnen und Kandidaten für das Schöffenamt. Sodann wählt er aus der Vorschlagsliste mit mindestens Zwei-Drittel-Mehrheit die erforderliche Zahl der Schöffinnen/Schöffen. Um Ausfällen durch Krankheit, Urlaub und Ablehnung oder dergleichen vorzubeugen, hat der Ausschuss außerdem Ersatzschöffinnen/Ersatzschöffen zu wählen, die an die Stelle von ausscheidenden Hauptschöffinnen/Hauptschöffen treten können.

Die Namen der gewählten Schöffinnen und Schöffen werden für die Schöffengerichte und die Strafkammern zu Schöffenlisten zusammengestellt. Aus diesen Listen werden die Hauptschöffinnen/Hauptschöffen auf alle Sitzungstage jährlich im Voraus für das folgende Geschäftsjahr in öffentlicher Sitzung ausgelost. Die Reihenfolge der Ersatzschöffinnen/Ersatzschöffen, in der diese z.B. im Vertretungsfall für eine/n Hauptschöffin/Hauptschöffen herangezogen werden, wird ebenfalls durch Los für die gesamte Amtszeit bestimmt. Durch diese Vorwegbestimmung wird dem im Grundgesetz verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters Rechnung getragen.

Für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen an den Jugendschöffengerichten und Jugendstrafkammern gelten einige Besonderheiten: Die Vorschlagsliste wird hier nicht vom Gemeinderat beschlossen, sondern vom Jugendhilfeausschuss der Gemeinde oder des Kreises aufgestellt, der nur erzieherisch befähigte, in der Jugenderziehung erfahrene Personen aufnehmen soll. Die Vorschlagsliste wird beim Jugendamt öffentlich ausgelegt. Bei der Schöffenwahl entscheidet der Wahlausschuss unter Vorsitz einer Jugendrichterin oder eines Jugendrichters.

Vereidigung

Schöffinnen und Schöffen werden vor ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts vereidigt. Die Vereidigung gilt für die gesamte Dauer des Amtes. Schöffinnen/Schöffen leisten den Eid nach dem Deutschen Richtergesetz und dem Richtergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, indem sie die rechte Hand erheben und dabei die Worte sprechen:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

Geben Schöffinnen/Schöffen an, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, so sprechen sie die Worte:

"Ich gelobe, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin/ eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

Geben Schöffen an, dass sie als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wollen, so können sie diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.

Stellung der Schöffin/des Schöffen in der Hauptverhandlung

Schöffinnen und Schöffen üben während der Hauptverhandlung grundsätzlich das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter/innen aus. Wie diese sind Schöffinnen und Schöffen bei Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Die wesentlichen Rechte:
  • Schöffinnen und Schöffen nehmen an den während der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen teil, z.B. an den Beschlüssen über Beweisanträge oder Ordnungsgelder gegen Verfahrensbeteiligte.
  • Den Schöffinnen und Schöffen ist auf deren Verlangen durch die/den Vorsitzende/n zu gestatten, an die/den Angeklagte/n, Zeuginnen/Zeugen oder die/den Sachverständige/n Fragen zu stellen, wobei die/der Vorsitzende allerdings die Befugnis hat, ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen der Schöffinnen/Schöffen zurückzuweisen.
  • Schöffinnen/Schöffen haben das Recht, vor Beginn der Sitzung mit dem wesentlichen Gegenstand des Verfahrens und der Person der/des Angeklagten vertraut gemacht zu werden. Auch sind ihnen rechtliche Probleme oder juristische Begriffe zu erläutern.
  • Dagegen haben die Schöffinnen/Schöffen regelmäßig nicht die Befugnis, die Gerichtsakten einzusehen; in bestimmten Fällen können sie eine Abschrift des Anklagesatzes erhalten oder Teile der Gerichtsakte einsehen.
Die wesentlichen Pflichten:
  • Die Schöffin/der Schöffe ist in jedem Falle verpflichtet, an den Sitzungen, denen sie/er durch Auslosung zugewiesen worden ist, teilzunehmen. Nur ausnahmsweise können im Gesetz vorgesehene gewichtige Gründe - wie ärztlich bescheinigte Verhandlungsunfähigkeit, die eine Teilnahme unzumutbar macht -  die/den Vorsitzende/n auf Antrag der Schöffin/des Schöffen dazu veranlassen, diesen von der Teilnahme an bestimmten Sitzungstagen zu entbinden.
  • Die Schöffin/ der Schöffe sollte aus ihrer/seiner Sicht vorhandene Hinderungsgründe so rechtzeitig und vollständig wie möglich der/dem Vorsitzenden des Gerichts mitteilen, damit dieser sich ein umfassendes Bild machen und frühzeitig über den etwaigen Einsatz einer Hilfsschöffin/eines Hilfsschöffen entscheiden kann. Versäumt ein/ Schöffe/Schöffin die Sitzung unentschuldigt oder findet sie oder er sich unentschuldigt nicht rechtzeitig ein, kann gegen sie/ihn ein Ordnungsgeld bis zu Euro 1.000,00 festgesetzt werden.
  • Der Schöffe ist zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat nach bestem Wissen und Gewissen zu urteilen. Dies bedeutet, dass er sich bei Ausübung seines Amtes nicht von Emotionen, wie der Zu- oder Abneigung gegenüber dem Angeklagten, von Presseberichten, Äußerlichkeiten oder dem Verhalten sonstiger Prozessbeteiligter beeinflussen lassen darf.
  • Fühlen sich Schöffen in ihrem Urteil gegenüber dem Angeklagten nicht völlig frei oder liegt sonst ein Grund vor, der Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit erwecken könnte, so haben sie dies dem Vorsitzenden anzuzeigen.
  • Schöffinnen/Schöffen sind verpflichtet, an der Beratung und der Abstimmung über das Urteil mitzuwirken. Die Beratung erfolgt nach den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung. In der Beratung, die geheim erfolgt, bereiten die Berufsrichter/innen und Schöffen/Schöffinnen das Urteil vor, indem sie zunächst über die Schuldfrage (d.h., ob in der Beweisaufnahme der Nachweis geführt wurde, dass die/der Angeklagte die Tat begangen hat) und – wenn diese bejaht wird – über die Rechtsfolgen der Tat (z.B. Art der Strafe, deren Höhe, ggf. eine Strafaussetzung zur Bewährung, eine Maßregel der Besserung und Sicherung) durch 2/3-Mehrheit der Stimmen abstimmen. Schöffinnen und Schöffen dürfen sich bei der Abstimmung nicht enthalten. Sind sie bei einer Abstimmung unterlegen, müssen sie bei einer folgenden Abstimmung ihrer Entscheidung das vorangegangene Ergebnis zugrunde legen.
  • Schöffinnen und Schöffen sind verpflichtet, über den Hergang der Beratung und über die Abstimmung auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu schweigen.
  • Näheres über Rechte und Pflichten einer Schöffin/eines Schöffen sowie über die Art der Abstimmung in der Beratung enthält das Merkblatt (VordruckNr.124), das mit dem Schreiben zur Berufung einer Schöffin/eines Schöffen zugesandt wird.

Freistellung der Schöffinnen/Schöffen vom Beruf

Da das Schöffenamt ein Ehrenamt ist, das man grundsätzlich nicht ablehnen darf, müssen Arbeitgebende die Arbeitnehmende für die Schöffentätigkeit freistellen. Daraus dürfen sich für Arbeitnehmende keine Nachteile ergeben.

Entschädigung für die Schöffentätigkeit

Die Schöffinnen und Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sondern lediglich eine Entschädigung für erlittene Nachteile, und zwar für den Zeitaufwand, für Verdienstausfall, für notwendige Fahrtkosten, für Nachteile bei der Haushaltsführung und für sonstigen Aufwand (z. B. für eine notwendige Vertretung oder eine Begleitperson) nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist – anders als die Entschädigungen für Verdienstausfall – nicht zu versteuern.

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Amtsperiode geltend gemacht wird.

Versicherungsrechtliche Fragen

In versicherungsrechtlicher Hinsicht erleiden Schöffinnen und Schöffen keine Nachteile. Zu berücksichtigen ist aber bei der gesetzlichen Krankenversicherung, dass in den Fällen, in denen versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse infolge der Schöffentätigkeit länger als einen Monat unterbrochen werden, die Schöffin/der Schöffe zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes eine freiwillige Versicherung abschließen muss. Die hierdurch aus eigenen Mitteln zu tragenden Beiträge werden im Rahmen der Schöffenentschädigung abgegolten.

Näheres zu Versicherungsfragen ist dem Merkblatt für ehrenamtliche Richter (Nr.125) zu entnehmen, das den Schöffinnen und Schöffen bei ihrer Bestellung zugesandt wird.

Kontakte/Ansprechpartner/innen

Bei den Amts- und Landgerichten bestehen Schöffengeschäftsstellen, an die man sich in allen Schöffenangelegenheiten wenden kann.

Daneben besteht die Möglichkeit, sich bei allen unmittelbar mit der Schöffentätigkeit zusammenhängenden Fragen an die Berufsrichter/innen zu wenden, mit denen die Schöffin/der Schöffe zusammenarbeitet.

Auch kann die Schöffin/der Schöffe sich an die jeweilige Geschäftsstelle des Land- oder Amtsgerichts wenden, denen er zugewiesen ist.

Bei sozialversicherungsrechtlichen Fragen geben alle Sozialversicherungsträger (z. B. Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung) Auskunft.