Unter einer Schöffin / einem Schöffen versteht man eine/einen ehrenamtliche/n Richter/in in der Strafgerichtsbarkeit, die/der, regelmäßig ohne über eine juristische Ausbildung zu verfügen, während der Hauptverhandlung ein Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie ein/e Berufsrichter/in bekleidet. Gemeinsam mit den Berufsrichterinnen/Berufsrichtern entscheiden Schöffinnen und Schöffen insbesondere über die Schuld (also ob die angeklagte Tat nachgewiesen werden kann) und ggf. über die Strafe der Angeklagten/des Angeklagten. Die Beteiligung von ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern in der Strafjustiz ist ein wichtiges Element des demokratischen Rechtsstaates. Sie soll das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Strafjustiz stärken. Die Schöffinnen und Schöffen bilden in dieser Weise ein Bindeglied zwischen dem Staat und den Bürgerinnen und Bürgern. Dementsprechend erfüllen sie eine verantwortungsvolle Aufgabe.
Zur Schöffin/zum Schöffen können nur deutsche Staatsangehörige
gewählt werden. Eine zweite Staatsangehörigkeit ist
unschädlich. Gewählte Personen sind zur Übernahme des Amtes
verpflichtet.
Gewählt werden kann jede Person, soweit sie nicht nach den
Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
von der Wahl ausgeschlossen ist.
Unfähig
zur Übernahme des Amtes ist,
Ungeeignet zur Übernahme des Amtes sind,
Vorgenannte Ablehnungsgründe finden nur dann Berücksichtigung, wenn die Schöffinnen/Schöffen diese innerhalb einer Woche, nachdem sie von ihrer Einberufung in Kenntnis gesetzt worden sind, dem Gericht gegenüber geltend machen; sind die Ablehnungsgründe erst später entstanden oder den Schöffinnen/Schöffen bekannt geworden, so ist die Frist von einer Woche erst von diesem Zeitpunkt an zu berechnen. Über die Entbindung von dem Schöffenamt entscheidet dann das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
Schöffinnen und Schöffen werden nach dem Gerichtsverfassungsgesetz alle fünf Jahre gewählt. Dabei stellt jede Gemeinde zunächst eine Vorschlagsliste auf. Bei der Aufstellung dieser Vorschlagslisten verfahren die Gemeinden – da zwingende Regelungen nicht existieren – unterschiedlich. Oft werden für das Schöffenamt geeignete Personen vom Gemeinderat, von den Gewerkschaften, von den Kirchen oder von sonstigen Organisationen benannt. Über die Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste entscheidet der Gemeinderat, der darauf zu achten hat, dass in der Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. In die Vorschlagsliste aufgenommen ist nur, wer mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten hat, die aber mindestens die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates darstellen muss.
Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste wird sodann in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Jeder hat dann die Möglichkeit, innerhalb einer weiteren Woche Einspruch zu erheben, wenn in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen worden sind, die nicht aufgenommen werden durften oder sollten. Nach Ablauf der Einspruchsfrist übersendet die Gemeinde die Vorschlagsliste und die etwa eingelegten Einsprüche an das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört.
Bei dem Amtsgericht tritt nunmehr ein Schöffenwahlausschuss zusammen, dem neben einer Amtsrichterin oder einem Amtsrichter als Vorsitzendender/Vorsitzendem und einer Verwaltungsbeamtin oder einem Verwaltungsbeamten sieben kommunale Vertrauenspersonen angehören. Der Ausschuss entscheidet zunächst über etwaige Einsprüche gegen von der Gemeinde vorgeschlagene Kandidatinnen und Kandidaten für das Schöffenamt. Sodann wählt er aus der Vorschlagsliste mit mindestens Zwei-Drittel-Mehrheit die erforderliche Zahl der Schöffinnen/Schöffen. Um Ausfällen durch Krankheit, Urlaub und Ablehnung oder dergleichen vorzubeugen, hat der Ausschuss außerdem Ersatzschöffinnen/Ersatzschöffen zu wählen, die an die Stelle von ausscheidenden Hauptschöffinnen/Hauptschöffen treten können.
Die Namen der gewählten Schöffinnen und Schöffen werden für die Schöffengerichte und die Strafkammern zu Schöffenlisten zusammengestellt. Aus diesen Listen werden die Hauptschöffinnen/Hauptschöffen auf alle Sitzungstage jährlich im Voraus für das folgende Geschäftsjahr in öffentlicher Sitzung ausgelost. Die Reihenfolge der Ersatzschöffinnen/Ersatzschöffen, in der diese z.B. im Vertretungsfall für eine/n Hauptschöffin/Hauptschöffen herangezogen werden, wird ebenfalls durch Los für die gesamte Amtszeit bestimmt. Durch diese Vorwegbestimmung wird dem im Grundgesetz verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters Rechnung getragen.
Für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen an den Jugendschöffengerichten und Jugendstrafkammern gelten einige Besonderheiten: Die Vorschlagsliste wird hier nicht vom Gemeinderat beschlossen, sondern vom Jugendhilfeausschuss der Gemeinde oder des Kreises aufgestellt, der nur erzieherisch befähigte, in der Jugenderziehung erfahrene Personen aufnehmen soll. Die Vorschlagsliste wird beim Jugendamt öffentlich ausgelegt. Bei der Schöffenwahl entscheidet der Wahlausschuss unter Vorsitz einer Jugendrichterin oder eines Jugendrichters.
Schöffinnen und Schöffen werden vor ihrer ersten Dienstleistung
in öffentlicher Sitzung des Gerichts vereidigt. Die Vereidigung
gilt für die gesamte Dauer des Amtes. Schöffinnen/Schöffen
leisten den Eid nach dem Deutschen Richtergesetz und dem
Richtergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, indem sie die
rechte Hand erheben und dabei die Worte sprechen:
"Ich schwöre, das Richteramt
getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
getreu der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und
getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und
Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott
helfe."
Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet
werden.
Geben Schöffinnen/Schöffen an, dass sie aus Glaubens- oder
Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, so sprechen sie die
Worte:
"Ich gelobe, die Pflichten
einer ehrenamtlichen Richterin/ eines ehrenamtlichen Richters
getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
getreu der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und
getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und
Gerechtigkeit zu dienen."
Geben Schöffen an, dass sie als Mitglied einer Religions- oder
Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser
Gemeinschaft verwenden wollen, so können sie diese dem Eid oder
dem Gelöbnis anfügen.
Schöffinnen und Schöffen üben während der Hauptverhandlung grundsätzlich das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter/innen aus. Wie diese sind Schöffinnen und Schöffen bei Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Da das Schöffenamt ein Ehrenamt ist, das man grundsätzlich nicht ablehnen darf, müssen Arbeitgebende die Arbeitnehmende für die Schöffentätigkeit freistellen. Daraus dürfen sich für Arbeitnehmende keine Nachteile ergeben.
Die Schöffinnen und Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sondern lediglich eine Entschädigung für erlittene Nachteile, und zwar für den Zeitaufwand, für Verdienstausfall, für notwendige Fahrtkosten, für Nachteile bei der Haushaltsführung und für sonstigen Aufwand (z. B. für eine notwendige Vertretung oder eine Begleitperson) nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist – anders als die Entschädigungen für Verdienstausfall – nicht zu versteuern.
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Amtsperiode geltend gemacht wird.
In versicherungsrechtlicher Hinsicht erleiden Schöffinnen und
Schöffen keine Nachteile. Zu berücksichtigen ist aber bei der
gesetzlichen Krankenversicherung, dass in den Fällen, in denen
versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse infolge der
Schöffentätigkeit länger als einen Monat unterbrochen werden,
die Schöffin/der Schöffe zur Aufrechterhaltung des
Versicherungsschutzes eine freiwillige Versicherung abschließen
muss. Die hierdurch aus eigenen Mitteln zu tragenden Beiträge
werden im Rahmen der Schöffenentschädigung abgegolten.
Näheres zu Versicherungsfragen ist dem Merkblatt für
ehrenamtliche Richter (Nr.125) zu entnehmen, das
den Schöffinnen und Schöffen bei ihrer Bestellung zugesandt
wird.
Bei den Amts- und Landgerichten bestehen Schöffengeschäftsstellen, an die man sich in allen Schöffenangelegenheiten wenden kann.
Daneben besteht die Möglichkeit, sich bei allen unmittelbar mit der Schöffentätigkeit zusammenhängenden Fragen an die Berufsrichter/innen zu wenden, mit denen die Schöffin/der Schöffe zusammenarbeitet.
Auch kann die Schöffin/der Schöffe sich an die jeweilige Geschäftsstelle des Land- oder Amtsgerichts wenden, denen er zugewiesen ist.
Bei sozialversicherungsrechtlichen Fragen geben alle Sozialversicherungsträger (z. B. Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung) Auskunft.